Regelungen Und Hinweise

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Hausordnung der Eichenschule
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Hinweise zum Zugang zu WebUntis

Hier finden Sie ein Erklärvideo, in dem Sie erfahren, wie man  Zugang zu WebUntis, unserem Vertretungsplan und elektronischen Klassenbuch, findet.

https://youtu.be/c5L2fdrmU88

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Prozessbeschreibung zum Nachteilsausgleich
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Leitfaden für Elternvertreter
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Diverse Regelungen

  • Schulgeldbescheinigung für die Steuererklärung

    Das Erstellen der Schulgeldbescheinigungen für die Einkommensteuererklärung bedeutet für die Eichenschule einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand, den wir minimieren müssen. Eine Bescheinigung über die Höhe der geleisteten Schulgeldzahlung ist laut Finanzamt Rotenburg nicht erforderlich und wird auch nicht vom Einkommensteuergesetz verlangt. Der Nachweis kann und soll durch den Steuerpflichtigen selbst erbracht werden.

    Für den Abzug der Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist der Nachweis erforderlich, dass es sich um eine staatlich genehmigte und anerkannte Ersatzschule, die zu einem anerkannten Abschluss im Sinne des §10 Abs. 1 Nr. 9 EStG führt, handelt. Diese Voraussetzung erfüllt die Eichenschule und ist vom Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg erteilt worden.

    Für Ihre Steuererklärung reicht es daher aus, wenn Sie als Steuerpflichtiger eine Aufstellung Ihrer Zahlungen anfertigen und diese gegebenenfalls mit den betreffenden Kontoauszügen der Monate Januar, Juli und Dezember einreichen, auf denen der Schulgeldeinzug mit der Belegnummer SG Periode/Jahr vermerkt ist. Die Schulgeldzahlungen werden ausschließlich für die Finanzierung des laufenden Schulbetriebes verwendet und beinhalten keine Beträge für Beherbergung, Betreuung, Verpflegung, Schulbücher oder anderer Kosten.

    Stephan Anders Geschäftsführer

  • Stunden- und Pausenregelung
    1. und 2. Stunde 7.30 Uhr bis 9.00 Uhr
    1. große Pause 9.00 Uhr bis 9.20 Uhr
    3. und 4. Stunde 9.20 Uhr bis 10.55 Uhr
    2. große Pause 10.50/10.55 Uhr bis 11.10 Uhr
    5. Stunde 11.10 Uhr bis 11.55 Uhr
    6. und 7. Stunde 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr
    SEK II Pause 12.45 Uhr bis 13.35 Uhr
    8. und 9. Stunde 13.35 Uhr bis 15.05 Uhr
    10. und 11. Stunde 15.15 Uhr bis 16.45 Uhr
    12. und 13. Stunde 16.45 Uhr bis 18.15 Uhr
  • Regelungen bei Unterrichtsversäumnissen

    Zusammenstellung der an der Eichenschule getroffenen Regelungen bei Unterrichtsversäumnis auf der Grundlage der geltenden MK-Erlasse

    Rechtsgrundlage

    Die Ergänzenden Bestimmungen zur VO-GO in der Fassung vom 12.06.2008 sehen in §7 unter der Überschrift Versäumnis folgende Maßnahmen vor:

    7.12 Die Schülerinnen und Schüler sind über die möglichen Folgen versäumten Unterrichts auch unter Hinweis auf Folgen für die Belegungsverpflichtungen nach § 12 Abs. 4 zu Beginn eines jeden Schuljahres zu unterrichten.

    7.13 Besteht Grund zu der Annahme, dass die Gesamtleistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach wegen häufiger oder langfristiger Unterrichtsversäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu informieren und die Schülerin oder der Schüler schriftlich auf die mögliche Folge hinzuweisen.

    7.14 Hat eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht versäumt, so soll Gelegenheit gegeben werden, nachträglich Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen.

    7.15 Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur oder eine fachpraktische Arbeit versäumt, so muss in der Regel eine Ersatzleistung erbracht werden. Die Fachlehrkraft entscheidet, welche Ersatzleistung zu erbringen ist. Als Ersatzleistung kommen in Frage:

    a) eine Klausur oder eine fachpraktische Arbeit,
    b) ein Referat mit Diskussion,
    c) eine Hausarbeit, die eine selbstständige Leistung erfordert und innerhalb einer von der Fachlehrkraft festzusetzenden Frist anzufertigen ist, oder
    d) in Ausnahmefällen, z.B. aus Zeitgründen am Ende eines Schulhalbjahres, ein Kolloquium, das mindestens 20 Minuten dauert.

    Ist in einem Schulhalbjahr nur eine Klausur vorgesehen, kann eine Ersatzleistung nur eine nach Buchstabe a bis c sein. Liegen für das Versäumnis nachweislich wichtige Gründe vor, entscheidet die Fachlehrkraft, ob von einer Ersatzleistung abgesehen werden kann. Im Falle von a sind Ausnahmen von Nr. 7.10 zulässig. Nr. 9 des Erlasses „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen” ist nicht anzuwenden.

     

    1.      Verpflichtung zur regelmäßigen Unterrichtsteilnahme

    Die Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen.

    2.      Beurlaubungen

    2.1.    In zwingenden Fällen ist eine Beurlaubung nach rechtzeitigem schriftlichenAntrag eines Erziehungsberechtigten oder auch der volljährigen Schüler möglich. So bedarf die Teilnahme an Führerscheinprüfungen, Einstellungstests o.ä. immer der vorherigen Beurlaubung und ist nicht im Nachhinein entschuldbar.

    2.2.    Über die Beurlaubung für die einzelne Stunde entscheidet die Fachlehrkraft, bis zu drei Tagen der Klassenlehrer bzw. der Tutor und darüber hinaus der Schulleiter. Beurlaubungen an sog. „Ferienrandtagen“ sind grundsätzlich vom Schulleiter zu genehmigen. Entsprechende Formulare sind im Sekretariat erhältlich.

    2.3.    Fällt ein Klausurtermin in den beantragten Beurlaubungszeitraum, so ist die Beurlaubung nur im Ausnahmefall möglich.

    2.4.    Der Schüler hat dann die Pflicht, zunächst die Lehrkraft, die die Klausur schreiben lässt, um Zustimmung per Unterschrift zu bitten. Erst danach kann nach 2.2 vorgegangen werden.

     

    3.      Fehlen aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse

    3.1.    Nimmt ein Schüler mehrere Stunden an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am Unterricht teil, so ist der Schule der Grund des Fernbleibens umgehend, d.h. am ersten Tag des Fehlens, mitzuteilen.

    3.2.    Verlässt ein Schüler die Schule vor Ende seines stundenplanmäßigen Unterrichts, so hat er sich persönlich bei den Fachlehrkräften des nachfolgenden Unterrichts abzumelden.

    3.3.    Eine schriftliche Entschuldigung hat der Schüler unmittelbar nach Wiederaufnahme des Unterrichts den Lehrkräften zwecks Abzeichnung und Eintragung ins Klassenbuch bzw. Kursheft vorzulegen.

    3.4.    Die Entschuldigungen bzw. Schulunfähigkeitsbescheinigungen werden anschließend dem Klassenlehrer bzw. dem Tutor zur Kenntnisnahme vorgelegt und von diesem zwei Jahre aufbewahrt.

    3.5.    Die schriftliche Entschuldigung obliegt den Erziehungsberechtigten oder dem volljährigen Schüler.

    3.6.    In besonderen Fällen kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangen.

    4.      Leistungsbewertung bei Unterrichtsversäumnis

    4.1.    Die Schüler sind auf die möglichen Versäumnisfolgen zu Beginn eines jeden Schuljahres durch den Klassenlehrer bzw. den Tutor hinzuweisen.

    4.2.    Hat ein Schüler Unterricht versäumt und kann seine Leistung in einem Fach oder Kurs deshalb nicht beurteilt werden, so gilt der Unterricht als mit „ungenügend“ abgeschlossen und wird in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase mit 00 Punkten bewertet.

    4.3.    Dem Unterrichtsversäumnis kommt ein wiederholtes verspätetes Erscheinen zum Unterricht gleich.

    4.4.    Einem Schüler, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Unterricht versäumt hat, soll Gelegenheit gegeben werden, nachträglich Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen.

    4.5.    Versäumt ein Schüler Unterricht, so muss er den versäumten Unterrichtsstoff selbst nacharbeiten.

    4.6.    Muss ein Fachlehrer annehmen, dass er die Gesamtleistung eines Schülers in einem Fach oder Kurs wegen häufiger Versäumnisse voraussichtlich nicht beurteilen kann, so teilt er dies umgehend dem Schulleiter mit. Der Schüler ist vom Fachlehrer auf die mögliche Versäumnisfolge schriftlich hinzuweisen.

    5.      Fehlen bei Klausuren

    5.1.    Es gilt 3.1.

    5.2.    Das Fehlen bei einer Klausur ist bei Wiederaufnahme des Unterrichts schriftlich bei der Lehrkraft und danach beim Klassenlehrer/Tutor zu entschuldigen.

    5.3.    Hat ein Schüler eine Klausur versäumt, so soll Gelegenheit gegeben werden, nachträglich Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen. Liegen für das Versäumnis wichtige Gründe vor, die der Schüler nachweist, so gibt der Fachlehrer dem Schüler in der Regel einmal Gelegenheit zu einer Ersatzleistung. Welche Ersatzleistung der Schüler erbringen muss, wird vom Fachlehrer festgesetzt.

    Als Ersatzleistung kommen in Frage:

    –  eine Klausur,

    –  ein Referat mit Diskussion,

    –  eine Hausarbeit in selbstständiger Leistung,

    –  ein Kolloquium.

    5.4.    Bleibt eine Klausur unentschuldigt oder wird die Ersatzleistung nicht erbracht, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet.

  • Schadenmeldung defektes iPad
  • Unterrichtsbefreiung nach der Konfirmation

    Die Schülerinnen und Schüler der Eichenschule haben am Tag nach der Konfirmation die Möglichkeit, sich vom Unterricht befreien zu lassen.

    Die Beurlaubung soll durch die Eltern möglichst zuvor schriftlich beim Klassenlehrer beantragt werden.

  • Regelungen zu Vertretungsunterricht

    Folgende Fälle führen dazu, dass regulärer Unterricht von Fachkollegen nicht erteilt werden kann: Krankheit, Fortbildungen, dienstliche Belange, Beurlaubungen, Exkursionen, Austauschprogramme, Klassenfahrten.

    Dann gelten die folgenden Regelungen bezüglich der zu vertretenden Unterrichtsstunden:

    Oberstufe/10. Klassen Kurssystem: Grundsätzlich wird nicht vertreten, eigenverantwortliches Lernen wird angesetzt; bei längerer Krankheit eines Kollegen wird für längerfristige Vertretung gesorgt, soweit es möglich ist. Wenn der Ausfall vorher bekannt ist (z.B. dienstliche Belange etc.), dann stellt der Fachlehrer Aufgaben für den Kurs.

    10. Klassen Klassenunterricht: Entweder eigenverantwortliches Lernen oder Verlagerung eines anderen regulären Unterrichts aus Endrandstunden auf die zu vertretenden Stunden

    9. Klassen: Entweder Verlagerung von Endrandstunden auf die zu vertretenden Stunden oder Bearbeitung von Aufgaben von klassenbekannten Fachlehrern, z.T. ohne Aufsicht; Wahlpflichtkurse können weder sinnvoll vertreten werden noch können bei kurzfristigem Ausfall der Lehrkraft sinnvoll Aufgaben gestellt werden.

    5. – 8. Klassen: Grundsätzlich wird für die 1. bis 5. Stunde für eine Aufsicht in den zu vertretenden Stunden gesorgt, manchmal ist auch eine Vertretung für 6. Stunden notwendig, wenn es der Stundenplan nicht anders zulässt. Entweder übernimmt ein klassenbekannter Kollege den Vertretungsunterricht (z.B. auch durch Verlegung von Endrandstunden), oder es wird eine Aufgabe eines klassenbekannten Kollegen besorgt. Wahlpflichtkurse können nur schwer sinnvoll vertreten werden, hier wird nur für eine Betreuung und Aufsicht gesorgt. Die Sprachenleisten (2. Fremdsprache) werden nach Möglichkeit mit Aufgaben der parallel unterrichtenden Fachkollegen versehen.

  • Finanzierung von Schulfahrten

    Die Durchführung von Schulfahrten wird an der Eichenschule aus pädagogischen Gründen grundsätzlich ausdrücklich begrüßt. Da die Schulfahrten der Eichenschule nicht vom Land budgetiert werden, sondern aus eigenem Budget finanziert werden müssen, beteiligt sich die Elternschaft an der Finanzierung  von Schulfahrten. Zu diesem Zweck treffen die Schulgenossenschaft Eichenschule e.G. und der SER der Eichenschule abweichend vom Schulfahrtenerlass des Landes Niedersachsen folgende Vereinbarungen:

    Bei Schulfahrten dürfen von Reiseveranstaltern angebotene Freiplätze zur Entlastung des Schulfahrtenbudgets grundsätzlich von den begleitenden Lehrkräften in Anspruch genommen werden.

    Bei Flugreisen werden die Flugkosten für eine Lehrkraft von der Eichenschule finanziert, die Flugkosten der weiteren begleitenden Lehrkraft werden auf die teilnehmenden Schüler umgelegt.

    Bei Schulfahrten, bei denen keine Freiplätze zur Verfügung stehen, werden die Reisekosten der Lehrkräfte abzüglich der Verpflegungskosten zur Hälfte von der Schulgenossenschaft Eichenschule e.G. getragen und zur Hälfte auf die teilnehmenden Schüler umgelegt.

    Über die Finanzierung der Schulfahrten ist den Elternvertretern der jeweiligen Schülergruppe eine Abrechnung vorzulegen.

  • Informationsquellen bei Unterrichtsausfällen

    Ob an der Eichenschule der Unterricht wg. Schnee und Eis ausfällt, wird vom Landkreis Rotenburg als Träger der Schülerbeförderung offiziell mitgeteilt und kann über Radio (NDR 1 / NDR 2 und die anderen regionalen Radiosender) oder über das Internet

    http://www.vmz-niedersachsen.de/aktuell/schulausfall.php

    in Erfahrung gebracht werden. Die angegebene Internetadresse ist die offizielle Informationsquelle -Verkehrsmanagementzentrale Niedersachsen-, die auch die Radiosender nutzen sollen.

  • Regelungen und Pflichten im Fach Sport

    1.      Teilnahmepflicht am Sportunterricht

    a)     Die Teilnahme am Sportunterricht ist Pflicht. Dies gilt auch für Sport-Arbeitsgemeinschaften, für die sich die Schülerinnen und Schüler am Schuljahresbeginn verbindlich angemeldet haben.

    b)    Während der Menstruation nehmen die Schülerinnen grundsätzlich am Sportunterricht teil. Die Erziehungsberechtigten entscheiden jedoch von Fall zu Fall und schreiben ggf. eine entsprechende Entschuldigung. Die Schülerinnen sollen von den Lehrkräften angeleitet werden, zunehmend selbstständig zu entscheiden, wie ihre individuelle körperliche Belastungsfähigkeit aktuell bemessen ist und an welchen Teilen des Sportunterrichts sie sich beteiligen können.

    2.  Befreiung vom Sportunterricht (Bezugserlass: „Grundsätze für den Schulsport“, RdErl. D. MK v. 01.01.05 – 23.6 – 52100/1 (SVBl. 1/2005, S. 14)

    a)      Die den Sportunterricht erteilende Lehrkraft kann Schülerinnen und Schüler auf schriftlich begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers bis zur Dauer eines Monats von der Teilnahme am Sportunterricht oder von bestimmten Teilbereichen befreien. Diese Schülerinnen sind – nach Maßgabe ihrer Beeinträchtigung – grundsätzlich zur Anwesenheit im Sportunterricht verpflichtet und können zu unterstützenden Tätigkeiten herangezogen werden. Sie beteiligen sich an Unterrichtsgesprächen und erhalten spezielle Beobachtungsaufgaben.

    b)    Über einen Monat hinausgehende Befreiungen spricht der Schulleiter auf schriftlich begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers aus (siehe unten unter Punkt c) und siehe Anlage!). Zusätzlich zum Antrag ist für eine über vier Wochen hinausgehende Befreiung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Kosten des Attestes oder der gutachterlichen Äußerung tragen die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler. Liegt eine schwere Bewegungsbeeinträchtigung (oder ein anderer schwerwiegender Grund) vor, so können die Erziehungsberechtigten ihr Kind auf Antrag von der Anwesenheitspflicht vom Sportunterricht befreien lassen (sie unten unter Punkt d) und siehe Anlage!).

    c)  Antrag an den Schulleiter auf Befreiung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht

    Den Antrag auf Befreiung vom Sportunterricht finden Sie bei den Formularen.

    d) Antrag auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht im Sportunterricht

    Den Antrag auf Befreiung von den Anwesenheitspflicht vom Sportunterricht finden Sie bei den Formularen.

    e) In Anlehnung an die Ausführungen in den „Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule“ (§ 63, 3.3) behält sich die Fachgruppe Sport vor, in besonderen Fällen – in Absprache mit der Schulleitung – bereits vor Ablauf der Vier-Wochen-Frist ein ärztliches Attest einzufordern.

    f)     Die Sportlehrkräfte sind von den Erziehungsberechtigten schriftlich darüber zu informieren, wenn ihr Kind unter einer Krankheit leidet, auf die bei der Durchführung bestimmter Übungen Rücksicht genommen werden muss.

    3.      Sportkleidung, Schmuck, Haare, Brille

    a) Schüler/innen haben beim Sportunterricht grundsätzlich Sportkleidung zu tragen.

    b) Uhren und Schmuckgegenstände sind abzulegen. Bei nicht abnehmbarem Schmuck muss durch vorbeugende Maßnahmen des Schülers/der Schülerin (z.B. Abtapen von Ohrsteckern) eine Gefährdung oder Verletzung durch Schmuck ausgeschlossen werden.

    c) Schüler/innen, die Sehhilfen benötigen, sollten möglichst eine Sportbrille oder Kontaktlinsen tragen.

    d)      Lange Haare müssen zusammengebunden werden.

    e)   Ist aufgrund von fehlender Sportkleidung keine aktive Teilnahme möglich, so wird auch kein motorischer Leistungsnachweis erbracht. Bei wiederholtem Vergessen der Sportkleidung wird die fehlende aktive sportmotorische Beteiligung am Unterricht mit der Note 6 bzw. mit 00 Punkten bewertet.

    f)       Für den Verlust von Wertsachen wie Uhren, Schmuck und Geld kann die Schule keine Haftung übernehmen.

    4.      Schwimmunterricht

    Voraussetzung für die Teilnahme am Schwimmunterricht ist der Besitz des Jugendschwimmabzeichens in Bronze. Falls ein Schüler/eine Schülerin noch nicht im Besitz des Freischwimmerzeugnisses sein sollte, so ist diese Tatsache der jeweiligen Sportlehrkraft von den Eltern zu Schuljahresbeginn mitzuteilen. „Nichtschwimmer“ können im Zeugnis bestenfalls eine befriedigende Sportnote erhalten. Es gehört zu den Aufgaben und Pflichten der Erziehungsberechtigten, dafür zu sorgen, dass ihr Kind das fehlende Jugendschwimmabzeichen in Bronze so schnell wie möglich nach Aufnahme in die Eichenschule erwirbt.

    5.      Verletzungen

    Beim Schulsport entstehende Personenschäden von Schüler/innen sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Gemeinde-Unfall-Versicherungsverband (GUV) abgedeckt. Verletzungen bei schulischen (Sport-)Veranstaltungen sind dem Sekretariat zwecks Weiterleitung an den GUV unverzüglich zu melden.

     

  • Unfallmeldung

    Sollten die Folgen bzw. Beschwerden nach einem Schulunfall so stark sein, dass  ein Arzt aufgesucht werden muss, ist eine Unfallmeldung durch die Schule notwendig.

    Da wir hierfür die Angaben der verunfallten Person (i.d.R. die Schülerin oder der Schüler) zum Unfallhergang und die Diagnose des zuerst behandelnden Arztes benötigen, setzen Sie sich bitte von Montag bis Donnerstag mit Frau Gräfe unter der Telefonnummer 04263/9856-12 in Verbindung oder die verunfallte Person (Schülerin oder Schüler)kommt in den nächsten Tagen für die Unfallmeldung ins Büro im Zimmer 18 gegenüber vom Sekretariat.

  • Öffnungszeiten des Schulhofs

    Der Schulhof und der Fahrradstand

    sind montags bis freitags

    in der Zeit von 6.45 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.

    An Wochenenden und in den Schulferien ist das Betreten untersagt.

    Schulfremden Personen ist das Betreten des Schulgeländes verboten.

    Eltern haften für ihre Kinder.

     

    Der Geschäftsführer

  • Gartendienst der 6. Klasse

    Erfahrungen und Hinweise zur Aktion Pausengarten:

    An der Eichenschule gibt es die Regel, dass immer die 6. Klassen, für den Pausengarten zuständig sind. Dieses wird bereits den Eltern der 5.Klassen mitgeteilt, damit sie die Eltern früh genug informieren können. Die Einteilung übernehmen die Elternsprecher in gegenseitiger Absprache, welche Klassen im Herbst und welche im Frühjahr den Samstags-Gartendienst machen möchten.

    (Am besten beim letzten Elternabend vor den Sommerferien festlegen und per E-mail oder Brief nach den Ferien nochmals daran erinnern.)

    Am Anfang der 6. Klasse sollten diese Absprachen bereits getroffen sein, da der Herbstdienst immer kurz vor den Herbstferien und der Frühjahrsdienst vor den Osterferien sein sollte. Die Termine werden von den Hausmeistern festgelegt oder mit ihnen abgesprochen.

    Eine Einweisung gibt es dann  am jeweiligen Samstagmorgen um ca. 09:00 Uhr. Spätestens um 14:00 Uhr sollte die Aktion enden. Eine Aufgabe steht jedesmal an,“das Krauten“. Gartenabschnitt und Krautabfall kann zum Sammelplatz “Helvesiek-Rehr“ gebracht werden. (Öffnungszeiten am Samstag von 09:00 – 13:00 Uhr).

    Kinder, Eltern und Klassenlehrer beteiligen sich rege. Falls ein Gärtner in der Elternschaft ist, kann das helfen. Es hat aber auch immer so geklappt und es macht allen immer sehr viel Spaß.

    Eine Idee: Auf einen Gemeinschaftstisch werden mitgebrachte Snacks usw. abgestellt. Für Getränke sorgt jeder selbst, und fertig ist das Gartendienstfest.   (Gartenklappstühle und Tische eventl. mitbringen. Mülltüten für den Snackabfall wären auch wichtig.)

    Was in ausreichender Anzahl vorhanden sein muss:

    (Ihr Eigentum bitte mit dem Namen kennzeichnen)

    Harken

    Hacken

    Spaten/ Schaufel

    Gartenscheren

    Astscheren

    Astsägen

    Gartenhandschuhe

    Eimer

    Laubsäcke

    Was in Absprache mitgebracht werden muss:

    Schubkarren

    Mindestens 3-4 PKW-Anhänger oder ein großer landwirtschaftlicher Anhänger. Es kommt darauf an, was gemacht werden muss.

    Wir vom Schulelternrat hoffen, dass wir Ihnen die Planung etwas erleichtern konnten und wünschen Ihnen viel Spaß und TOP-Wetter.