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Unser Leitbild

Schule genossenschaftlich gestalten

Die Eichenschule Scheeßel ist als Schulgenossenschaft in Deutschland ein Unikat. Mehrere tausend Eltern und ehemalige Schülerinnen und Schüler sowie viele Pädagogen sind Besitzer dieses staatlich anerkannten Gymnasiums in freier Trägerschaft. Sie üben selbst und über ihre gewählten Vertretungen einen erkennbaren Einfluss aus.

Die Eichenschule hat zum Teil jahrzehntelange praktische Erfahrungen mit dem, was derzeit als wünschenswert und zukunftsweisend öffentlich diskutiert wird.

Sie ist eine selbstständige Schule mit eigener Schulverfassung, freier Verfügung über die finanziellen Ressourcen (Budgetierung) und selbst ausgewählten Lehrerinnen und Lehrern überwiegend im Angestelltenverhältnis. Die Entscheidungswege sind kurz und Funktionsstellen auf Zeit vergeben.

Die Eichenschule ging 1947 aus einer Elterninitiative hervor, konstituierte sich als bodenständige Genossenschaft und lernte früh, sich als selbstständiges Gymnasium zu behaupten und im Wettbewerb mit anderen Schulen zu profilieren.

Sie bietet den Schülerinnen und Schülern wie auch den Lehrerinnen und Lehrern Raum für nachhaltiges und ganzheitliches Lernen und Lehren. Elternhaus und Schule ergänzen sich in der Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu Mündigkeit und zu verantwortungsbewusstem Handeln. Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Eltern lernen, sich als Verbündete bei der Gestaltung der Schulkultur und der Bildungsprozesse zu begreifen.

Kooperation und Kollegialität, Fördern und Fordern, Eigenständigkeit und Eigenaktivität, Gemeinsinn und Genossenschaftlichkeit – von diesen Prinzipien lässt sich die Eichenschule leiten.

Was heißt es, eine Schule genossenschaftlich zu gestalten?

Leitbild und Schulprogramm betonen Genossenschaftlichkeit und Gemeinsinn als wesentliche Prinzipien der Eichenschule. Zur Zeit ihrer Gründung im Jahre 1947 dachte gewiss niemand an das, was wir heute mit dem Begriff der Bürgerinitiative und -gesellschaft verbinden. Aber Genossenschaften kannte man im ländlichen Bereich, und couragierte Bürger gab es, die sich – ohne dass es damals den Begriff im heutigen Sinne gab – als Selbsthilfegruppe zusammenfanden und etwas taten, was man von dem 1947 kaum erkennbaren Staat gar nicht erwarten konnte: Sie schufen die Anfänge eines Gymnasiums in Scheeßel, einem Dorf – eine geradezu tollkühne Idee angesichts der existenziellen Nöte der Nachkriegszeit und der Tatsache, dass gewöhnlich Dorfkinder kein Gymnasium besuchten.

Unter ganz anderen Verhältnissen und mit uneinheitlichen politischen Vorstellungen wird seit einigen Jahren verstärkt über zivilgesellschaftliches Engagement angesichts erkennbarer Defizite des Staates diskutiert. Die Schwächen des Staates – hier sei beispielhaft nur die hohe Verschuldung und die mangelhafte Bildungspolitik (Pisa etc.) erwähnt – lenken den Blick auf die Bürger. Was können sie tun, nicht selten sogar besser tun als der Staat? Wie lässt sich trotz Individualisierung und trotz (oder gerade wegen) Politikverdrossenheit Gemeinsinn zur Geltung bringen? Was leisten Vereinigungen, die weniger staatsunabhängig sind, zum Zusammenhalt der Gesellschaft?

Genossenschaften als ein bestimmter Typ solcher Vereinigungen sind quasi eine geborene Rechtsform für professionelle Selbsthilfe. Die Mitglieder, traditionell Genossen genannt, organisieren sich zu einem klar definierten Zweck und haben das demokratische Recht auf Selbstverwaltung und Selbstkontrolle. Der Staat leistet, wenn er gut beraten ist, Hilfe zur Selbsthilfe (Subsidiaritätsprinzip) und erhofft sich eine ihn entlastende Wirkung. Die Genossenschaftsmitglieder erwarten das, was im Genossenschaftsgesetz niedergelegt ist: die Förderung ihrer Interessen – und ihre vorrangigen Interessen bestehen darin, für ihre Kinder ein wohnortnahes Gymnasium, eine gute Schule zu erhalten, zu fördern und weiter zu entwickeln.

Was kann nun getan werden, um im Sinne des Leitbildes und des Schulprogramms, der Eichenschulgeschichte und des gegenwärtigen gesellschaftlichen Diskurses das besondere Profil, die Genossenschaftlichkeit des Scheeßeler Gymnasiums, ins Bewusstsein zu heben und mit mehr Leben zu erfüllen

1. Genossenschaftlicher Umgang miteinander

Schülerinnen, Schüler, Lehrerinnen, Lehrer, Eltern und alle auf Zeit gewählten Vertreterinnen/Vertreter lernen mehr und mehr, sich auch als Verbündete zu verstehen, eine Kultur der gegenseitigen, konstruktiven Unterstützung zu entwickeln, Mitbestimmungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen und sich im umfassenden Sinne als lernende Organisation zu begreifen. Unterschiedliche Sichtweisen und Interessen werden mit Respekt zur Kenntnis genommen und als selbstverständliche Voraussetzungen für die demokratische Willensbildung betrachtet. Die Akzeptanz unterschiedlicher Sichtweisen und Interessen sowie Empathie bilden zudem wesentliche Ansätze zur Lösung von Konflikten. Die permanente Weiterentwicklung der Schulgenossenschaft erfolgt primär durch Aushandeln und Vermitteln und bietet auch durch diese Umgangsform Möglichkeiten der Identifikation mit der Schule.

Schülerinnen-/Schüler- und Elternvertreter haben das Recht, sich für die Ausübung ihres Amtes auf Kosten der Eichenschule weiterzubilden. Neu gewählte Vertreter der Schülerschaft werden in einem von der Schule organisierten Blockseminar mit den Rechten und Pflichten sowie Handlungsmöglichkeiten vertraut gemacht. Im Politikunterricht der achten Klassen wird das Thema „Demokratie in der Schule“ im Hauscurriculum besonders betont. Dazu wird eine eichenschulspezifische Handreichung ausgearbeitet. In Schulveranstaltungen, wie z.B. Informationsabenden für Eltern von Grundschulkindern oder aus dem Anlass von Festakten/Einweihungen, wird auf die Besonderheit des genossenschaftlichen Charakters der Schule ebenso hingewiesen wie in Veröffentlichungen des Jahrbuches.

Die entscheidende Voraussetzung für das Gelingen des genossenschaftlichen Miteinanders ist die permanente Bereitschaft aller Beteiligten zur Kommunikation. Dies gilt insbesondere für die Schulleitung, die gewöhnlich einen beträchtlichen Informationsvorsprung besitzt. Eltern- und Schülerschaftsvertreter werden ebenso wie der Betriebsrat und das Kollegium rechtzeitig und umfassend informiert. Anträge, die so bedeutend sind, dass sie von der Gesamtkonferenz zu entscheiden sind, werden zuvor dem Schulelternrat und der SV-Spitze vorgelegt und erläutert. Arbeitsgruppen und Kommissionen werden in der Regel so besetzt, dass neben Lehrkräften (inklusive Schulleitungsmitglied) auch Schülerinnen-/Schüler- und Elternvertreter teilnehmen.

2. Genossenschaftliches Verhalten

Ein verantwortungsvolles Eigentümerbewusstsein nach dem bekannten Motto „Eigentum verpflichtet“ wird angestrebt und von allen Gremien gefördert. Zu dieser Erkenntnis, Mitbesitzerin/Mitbesitzer der Schulgenossenschaft zu sein, gehört auch die Mitwirkung an der positiven Außendarstellung sowie der verantwortungsbewusste, respektvolle Umgang mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Die Schulgenossenschaft erwartet von den Eltern ein aktives Mitwirken im Interesse der Persönlichkeitsentwicklung und des Schulerfolges ihres Kindes sowie bei der lernfördernden Gestaltung des Schulklimas. Erwünscht ist die (An-)Teilnahme am Schulleben, das Wahrnehmen der Chance, die Eichenschule auf der Grundlage des Schulprogramms mitzugestalten und weiter zu entwickeln.

Konstruktive Kritik wird als erwünscht betrachtet, während sich eine Mentalität des bloßen Dienstleistungskunden nicht mit dem genossenschaftlichen Denken vereinbaren lässt.

Die Lehrerinnen und Lehrer würdigen das selbstlose, ehrenamtliche Engagement, die aktive Mitwirkung und die Spendenbereitschaft vieler Eltern. Diese Aktivitäten –  beispielsweise beim Bau der Kirchwiese, Turnhalle oder Cafeteria –  sind Belege für eine genossenschaftliche Haltung und Herangehensweise.

3. Gestaltungsspielräume einer genossenschaftlichen Privatschule

Die Eichenschule steht für Solidität, Qualität und Sicherheit, was die Anerkennung von Schulabschlüssen und die für das spätere Berufsleben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeht. Sie schöpft gleichwohl die Spielräume aus, die ihr der Status einer Privatschule ermöglicht – wenn sich daraus Chancen für eine bessere Schule ergeben.
Hierbei strebt die Schulgenossenschaft eine Zusammenarbeit mit Verbünden von erfolgreichen Reformschulen an und nutzt die gesicherten Erkenntnisse der pädagogischen Forschung.
Beispiele für das Nutzen der Spielräume sind die Verlagerung einstündiger Fächer auf ein anderes Schuljahr, das Zusammenlegen von einzelnen Fächern zu Verbünden (etwa Gesellschaftswissenschaften oder Naturwissenschaften), die Ergänzung der herkömmlichen Lernzielkontrollen durch andere Formen des Leistungsnachweises, der weitgehende Verzicht auf das Nichtversetzen, die Kündigung des Schulvertrages bei gemeinschaftsunverträglichem Verhalten.

4. Genossenschaft als Unterrichtsthema

Alle Schülerinnen und Schüler werden im Rahmen der Lehrpläne, vorrangig in den Fächern Politik-Wirtschaft und Geschichte, mit dem Genossenschaftsprinzip und der Gemeinwesenökonomie vertraut gemacht. Dazu gehören Unterrichtseinheiten über die Einkaufsgenossenschaft BÄKO (Politik-Wirtschaft Kl. 8), über die Entstehung und Geschichte des Genossenschaftswesens (Geschichte Kl. 8) sowie zum Vergleich mit der „économie solidaire“ in Frankreich und der Bürgergesellschaft in den USA (Politik-Wirtschaft Kl. 10). Auch die Geschichte der Eichenschule sollte behandelt werden: Zeitzeugen befragen, Dokumente auswerten, Ausstellung herstellen usw. (vorrangig im Wahlpflichtunterricht).

Um zu einem vertieften Verständnis von Genossenschaftlichkeit zu kommen und um Handreichungen für den Unterricht zu erarbeiten, werden die einschlägigen Informationsquellen und Kontaktmöglichkeiten genutzt, wie z.B. die „Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen“, die „Marburger Schriften zum Genossenschaftswesen“, der „Bundesverein zur Förderung des Genossenschaftsgedankens e.V.“ bzw. der Fachbereich „Soziale Arbeit und Gesundheit“ an der Fachhochschule Frankfurt a.M., der sich Genossenschaften zum Schwerpunktthema gesetzt hat.

5. Schülergenossenschaft

Ein weiteres ausbaufähiges Element ist die 2006 gegründete und aus einem Unterrichtsprojekt hervorgegangene Schülergenossenschaft mit ihren diversen Geschäftsfeldern. Hier kann genossenschaftliches Handeln erprobt und Selbsthilfe praktiziert werden. Alle Gremien der Schule unterstützen diesen Versuch und leisten Hilfe bei der Herstellung bzw. Vertiefung von Kontakten mit anderen Schülergenossenschaften.

6. Kooperation mit anderen Genossenschaften

Die Eichenschule prüft Möglichkeiten einer engeren Kooperation mit anderen genossenschaftlichen Institutionen (z.B. in Bezug auf Berufsorientierung, Praktika, Sponsoring, Expertenanhörungen, Kurse im Rahmen des Ganztagsschulbereiches).

Schulverfassung

Präambel

Die Eichenschule ist ein staatlich anerkanntes Gymnasium in freier Trägerschaft.

Die Gründung im Jahre 1947 geht auf eine Initiative der Scheeßeler Bevölkerung und der Heimatvertriebenen zurück: Den begabten Kindern sollte die tägliche Fahrt nach Hamburg oder Bremen erspart werden. Da das Land dem kleinen Ort nie ein staatliches Gymnasium zugesprochen hätte, gründete man ein privates in der vertrauten Rechtsform der Genossenschaft. Die Genossenschaft fand potente Förderer: Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers (Förderungsvertrag 1958), die Gemeinde Scheeßel und den Landkreis Rotenburg (Wümme), die der Schule wesentlichen Rückhalt geben.

In ihrem Bildungsbemühen weiß sich die Eichenschule der christlichen und humanistischen Tradition verpflichtet und nimmt in kritischer Offenheit moderne pädagogische Bestrebungen auf.

Aus der besonderen Verfassung der Eichenschule als gemeinnützige Genossenschaft ergibt sich ein enges Zusammenwirken von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern und Öffentlichkeit.

I. Schulträger

1. Träger der Eichenschule ist die Schulgenossenschaft Eichenschule eG, Scheeßel; deren Satzung ist Grundlage aller Entscheidungen.

2. Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung, in der die Mitglieder den Vorstand und den Aufsichtsrat wählen. Vorstand und Aufsichtsrat bestimmen die Richtlinien für die innere und äußere Gestaltung der Schule; sie erlassen gemeinsam die erforderlichen Ordnungen. Die Funktionen von Vorstand und Aufsichtsrat sind in der Satzung der Schulgenossenschaft festgelegt. Eine Geschäftsführerin oder ein Ge­schäftsführer führt im Auftrage des Vorstandes die laufenden Geschäfte der Schulgenossenschaft.

3. Die Eichenschule ist Mitglied im Verein Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Niedersachsen/Bremen e. V. (AGFS).

II. Pädagogische Zielsetzung

1. Die Eichenschule bezieht sich ausdrücklich auf die im § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes formulierten pädagogischen Ziele und weiß sich diesen verpflichtet.

2. Es werden Schülerinnen und Schüler aller Konfessionen aufgenommen. Im Schulunterricht, im Zusammenleben und in gemeinsamen Veranstaltungen wird dem Evangelium Raum gegeben.

3. Das pädagogische Bemühen ist darauf gerichtet, den Schülerinnen und Schülern nicht nur intellektuelles Wissen und methodische Fertigkeiten zu vermitteln, sondern sie im Sinne einer umfassenden Bildung und Erziehung des ganzen Menschen zu fördern. In diesem Bemühen sind für die Erziehung an der Schule die Werte und Normen der christlichen und humanistischen Tradition verpflichtend. Diese Bindung schließt die kritische Offenheit gegenüber modernen pädagogischen Bemühungen ausdrücklich ein. Aus ihr ergibt sich die Achtung vor dem Gewordenen in Natur und Geschichte. Solche Achtung ist die Voraussetzung für einen verantwortlichen Umgang mit der Welt. Diese Verantwortung bewahrt vor einer materialistischen Sicht, in der alles Gewordene nur als Material möglicher Veränderung angesehen wird.

4. Das elementare Streben des Menschen nach Selbstentfaltung, nach Entwicklung seiner Fähigkeiten wird bejaht und gefördert. Daher sollen in der Erziehung der Wille zur Leistung und die Freude an ihr geweckt und gestärkt werden. Zugleich aber wird die Erziehung von dem Wissen geleitet, dass der Mensch im Letzten nicht aus seiner Leistung lebt. Dieses Wissen bewahrt vor einer einseitigen Überschätzung des Leistungsprinzips und fördert die Hinwendung zum Nächsten und zur Gemeinschaft.

5. Zur christlichen und humanistischen Tradition gehört die Einsicht in die Unvollkommenheit menschlichen Handelns und menschlicher Einrichtungen. Auch eine freie Schule kann und will nicht die Lösung aller Probleme in einer heilen Welt versprechen. Es gilt aber einzuüben, der Vorläufigkeit und der täglich erfahrenen Unvollkommenheit menschlichen Handelns ohne Resignation standzuhalten und konkrete Schritte in einer verbesserlichen und auf Veränderungen angewiesenen Welt zu wagen.

6. In der Verwirklichung dieser Ziele geht es nicht um ein neues „Erziehungsgesetz“. Gerade in einer freien Schule kann es keine Programmatik geben, die das ganze Schulleben prägt. Es muss heranwachsenden Schülerinnen und Schülern immer möglich sein, mit Gewinn und gutem Gewissen die Schule zu durchlaufen, auch wenn sie/er sich für neutrale Distanz oder bewusst für andere weltanschauliche Bindungen entscheiden will. Diese Freiheit ist bei der Bindung an die christliche und humanistische Überlieferung von deren Selbstverständnis her ausdrücklich eingeschlossen.

III. Schülerinnen und Schüler

1. In die Eichenschule können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, deren Eltern im Einzugsbereich der Schule wohnen und die die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeit im Gymnasium mitbringen.

2. Die Aufnahme erfolgt durch die Schulleiterin/den Schulleiter.

3. Mit ihrem Beitritt zur Schulgenossenschaft Eichenschule eG bekunden die Eltern der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler ihren Willen zur Mitträgerschaft dieser Schule und die Bereitschaft, diese Genossenschaft in ihren Zielsetzungen und Vorhaben zu unterstützen.

4. Grundlage für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ist der Abschluss eines Beschulungsvertrages zwischen Schulgenossenschaft und Erziehungsberechtigten.

5. Die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sind durch die Grundsätze der Schulverfassung, des Beschulungsvertrages und der Hausordnung der Schule bestimmt. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

6. Alle Schülerinnen und Schüler haben sich in der Schule und der Schule gegenüber so zu verhalten, dass diese ihre Unterrichts- und Erziehungsaufgaben sowie ihre Fürsorgepflicht ihnen gegenüber erfüllen und ihre Ordnung wahren kann.

7. Schülervertretungen nehmen die Interessen der Schülerschaft auf der Grundlage der Satzung der Schülervertretung wahr.

IV. Die Schulleiterin/Der Schulleiter und die Schulleitung

Schulleiterin/Schulleiter, ständige Vertreterin/ständiger Vertreter und Koordinatorinnen und Koordinatoren bilden zusammen die Schulleitung.

a) Die Schulleiterin/Der Schulleiter

1. Die Schulleiterin/Der Schulleiter leitet die Schule nach den Richtlinien des Vorstandes und der staatlichen Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Niedersächsischen Schulgesetzes, soweit es auf Schulen in freier Trägerschaft Anwendung findet.

2. Die Schulleiterin/Der Schulleiter ist unmittelbare Dienstvorgesetzte/unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie/Er wirkt bei deren Einstellungen und Kündigungen mit und sorgt für die Einführung neuer Lehrkräfte in ihre Aufgaben.

3. Die Schulleiterin/Der Schulleiter vertritt die Schule gegenüber der Aufsichtsbehörde und der Elternschaft. In pädagogischen Angelegenheiten vertritt sie/er auch den Schulträger im Verkehr mit Behörden, anderen Institutionen und gegenüber der Öffentlichkeit.

4. Die Schulleiterin/Der Schulleiter ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Durchführung des Unterrichts. Durch Hospitationen kann sie/er sich von der Qualität des Unterrichts jederzeit überzeugen.

5. Die Schulleiterin/Der Schulleiter ist für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes in der Schule verantwortlich. Sie/Er untersteht dem Weisungsrecht des Vorstandes.

6. Die Schulleiterin/Der Schulleiter sorgt für die erforderliche Information des Vorstandes, des Aufsichtsrates und des Schulelternrates.

7. Die Schulleiterin/Der Schulleiter sorgt für die Zusammenarbeit mit Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie deren Gremien (Elternrat, Freundeskreis, Schülervertretungen). Sie/Er bemüht sich, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern aktiv an der Regelung und Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.

8. Unbeschadet der Befugnisse des Vorstandes übt die Schulleiterin/der Schulleiter auf dem Schulgrundstück das Hausrecht aus.

9. Die Schulleiterin/Der Schulleiter ist verantwortliche Leiterin/verantwortlicher Leiter aller Schulveranstaltungen.

10. Die Schulleiterin/Der Schulleiter bezieht die Schulleitung (ständige Vertreterin/ständiger Vertreter, Koordinatorinnen und Koordinatoren), unbeschadet ihrer/seiner Gesamtverantwortlichkeit, verantwortlich in die Leitung der Schule ein.

b) Schulleitung

Die Schulleitung tagt in der Regel einmal wöchentlich. Andere Lehrkräfte können zur Beratung hinzugezogen werden. Die Sitzungen werden durch die Schulleiterin/den Schulleiter geleitet.

1. Die Schulleitung handelt nach einem Aufgabenverteilungsplan auf der Grundlage der Konferenz- und Vorstandsbeschlüsse, der Schulverfassung und der Hausordnung sowie der staatlichen Gesetze, Verordnungen und Erlasse, soweit sie auf Schulen in freier Trägerschaft Anwendung finden. Sie entscheidet, plant und koordiniert in diesem Rahmen die schulischen Aufgabenbereiche.

2. Die Schulleitung berät den Vorstand in Sachfragen.

3. Die Schulleitung wird über Vorstandsbeschlüsse informiert.

4. Die Schulleitungsmitglieder sind zu gegenseitigem Informationsaustausch über aktuelle inner- und außerschulische Fragen und Probleme verpflichtet.

V. Das Kollegium

1. Das Kollegium der Schule hat für Unterricht und Erziehung und damit für den Ruf der Schule entscheidende Bedeutung.

2. Von allen Lehrkräften wird daher erwartet, dass sie den besonderen Charakter der Schule bejahen und einen entsprechenden Einsatz zeigen.

3. Lehrkräfte werden vom Vorstand eingestellt und entlassen. Ihre Rechtsstellung wird durch Anstellungsvertrag und durch die für staatlich anerkannte freie Schulen geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen geregelt.

4. Aus dem Charakter der Schule als einer freien Schule und der Genossenschaft als Privatunternehmen ergeben sich für Lehrerinnen und Lehrer Möglichkeiten zur Entwicklung und Verwirklichung eigenständiger Initiativen in Unterricht und Erziehung.

5. Gesamt- und Teilkonferenzen werden nach Maßgabe des Niedersächsischen Schulgesetzes gebildet. Alle Lehrerinnen und Lehrer haben die Pflicht, an den Konferenzen teilzunehmen und haben darin gleiches, volles Stimmrecht.

6. Die Bildung von Ausschüssen kann auf Beschluss der zuständigen Konferenz erfolgen.

VI. Elternvertretung

1. Der Schulelternrat ist in seiner Arbeit an die Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes gebunden.

2. Abweichend von der Regelung im Niedersächsischen Schulgesetz besteht die Elternvertretung für alle Klassen und im Sekundarbereich II bis zum Abschluss des 13. Schuljahrgangs, das heißt, auch für die volljährigen Schülerinnen und Schüler.

3. Der Schulelternrat wird regelmäßig durch die Schulleiterin/den Schulleiter über die Situation in der Schule informiert.

4. Der Schulelternrat hält Kontakt zum Vorstand der Schulgenossenschaft und zur Schülervertretung zwecks gegenseitiger Information.

VII. Niedersächsisches Schulgesetz

Soweit diese Schulverfassung keine eigenen Bestimmungen enthält, finden die Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes, die für die Schulen in freier Trägerschaft gelten, auch für die Eichenschule Anwendung.